
Um wirtschaftliche Stabilität für Familien zu gewährleisten, haben viele werdende Mütter Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses sichert das Einkommen der Mutter in der Zeit des Mutterschutzes, in der sie ihrer Arbeit nicht nachkommen darf. Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen einige Punkte berücksichtigt werden. Das Wichtigste haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Nicht jede schwangere Frau hat einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Da dieses anstatt des Lohns bezahlt wird, müssen Frauen zu Beginn des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis stehen und Lohn erhalten. Diese Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der errechneten Entbindung und dauert für gewöhnlich acht Wochen nach der Geburt an. In einigen Fällen kann diese Frist auch länger sein, wie z.B. bei Mehrfachgeburten und medizinischen Frühgeburten. Zudem kommt es bei dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld auf die Art der Krankenversicherung an. Die gesetzliche Grundlage bietet §19 des Mutterschutzgesetzes – MuSchuG.
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Summe pro Tag beträgt maximal 13 €. Die Differenz zum Nettogehalt übernimmt der Arbeitgeber. Somit erhalten Frauen auch während des gesetzlichen Mutterschutzes ihr volles Nettogehalt. Dies gilt sowohl für schwangere Frauen, die gesetzlich pflichtversichert als auch freiwillig gesetzlich versichert sind. Geringfügig-beschäftigte Arbeitnehmerinnen, die selbst versichert sind, können ebenso ein Mutterschaftsgeld beantragen, dieses fällt jedoch geringer aus. Auch Selbstständige, die den vollen Beitrag in eine gesetzliche Krankenkasse einzahlen und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten volles Mutterschaftsgeld. Bei einem monatlichen Nettoverdienst von mehr als 390 € werden die vollen 13 € pro Tag ausbezahlt, alles darunter wird entsprechend dem netto Einkommen angepasst.
Privat versicherte Frauen erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von derzeit maximal 210 €. Vom Arbeitgeber erhalten sie in den Schutzfristen weiterhin ihr Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag. Dies gilt ebenso für geringfügig-beschäftigte Frauen, die familienversichert sind. Für Frauen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ist das Bundesversicherungsamt für das Mutterschaftsgeld zuständig.
Etwas anders verhält es sich bei Studentinnen und Schülerinnen. Diese haben, auch wenn sie eine Krankenversicherung in der gesetzlichen Kasse abgeschlossen haben, bei der kein Anspruch auf Krankengeld besteht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wer zusätzlich zum Studium einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, untersteht denselben Regelungen wie jede Frau mit Mini-Job.
Im Falle einer Arbeitslosigkeit zum Eintritt des Mutterschutzes bezahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Das Arbeitsamt hat hier keine Zuständigkeit mehr.
Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben alle Schwangeren, die selbstständig arbeiten und privat versichert sind. Hier macht es durchaus Sinn einen Anspruch auf Krankentagegeld bei der privaten Krankenkasse zu prüfen. Bei einer Krankentagegeldversicherung ist die Versicherung seit April 2017 dazu verpflichtet, Krankentagegeld während des Mutterschutzes, inklusive des Entbindungstags, auszuzahlen, sofern die Versicherte keinen anderweitigen Anspruch auf entsprechenden Verdienstausfall für die Mutterschutzzeit hat. Selbstständige, freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld oder bei Zahlung des ermäßigten Beitragssatzes erhalten ebenso kein Mutterschaftsgeld. Frauen, die keinen Lohn beziehen oder trotz Mutterschutzfrist voll weiterarbeiten, haben ebenso keinerlei Anspruch. Dasselbe gilt für Frauen, die familienversichert sind und nicht arbeiten.
• Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenkasse wenden sich an die Krankenkasse und den Arbeitgeber.
• Arbeitnehmerinnen in der privaten Krankenkasse wenden sich an das Bundesversicherungsamt und den Arbeitgeber.
• Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
• Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch erhalten kein Mutterschaftsgeld.
• Selbstständige in der privaten Krankenkasse erhalten kein Mutterschaftsgeld, aber haben einen Anspruch auf Krankentagegeld von der Krankenkasse.
• Studentinnen und Schülerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung wenden sich direkt an die Krankenkasse. Bei zusätzlichen Einkommen gilt die Regelung entsprechend der Einkommensart.
• Familienversicherte mit Minijob wenden sich an das Bundesversicherungsamt und den Arbeitgeber.
• Familienversicherte ohne Beschäftigung haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
• Arbeitslose mit ALG I wenden sich an die Krankenkasse und Agentur für Arbeit.
• Arbeitslose mit ALG II wenden sich an das zuständige Jobcenter.
Auch dann bleibt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen. Kommt das Baby etwas früher als geplant, werden die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommenen Tage nach der Geburt addiert. Somit werden die vollen 14 Wochen bezahlt. Sollte das Kind später zur Welt kommen, ändert sich an den acht Wochen nach der Geburt nichts, die Zeit bis zur Geburt verlängert sich entsprechend. Bei Mehrlingsgeburten und medizinischen Frühgeburten wird die Schutzzeit nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängert. Eine Verlängerung auf zwölf Wochen kann auch beantragt werden, wenn innerhalb der acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung bei dem Kind festgestellt wird.
Bei einem Beschäftigungsverbot aufgrund einer medizinischen Risikoschwangerschaft zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt bis zum Eintreten des Mutterschutzes.
Zunächst benötigen Frauen eine Bescheinigung ihres Arztes über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Für die Krankenkasse müssen sie die Bescheinigung mit den persönlichen Angaben, der Bankverbindung, Angaben zum Beschäftigungsverhältnis und dem Arbeitgeber ergänzen. Das unterschriebene Dokument wird dann bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht. Der Arbeitgeber erhält die einfache Bescheinigung über den Geburtstermin. Damit kann der Arbeitgeberzuschuss beantragt werden.
Um Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt zu erhalten, wendet man sich am besten direkt an die Mutterschaftsgeldstelle. Anträge sowie weitere Informationen und die Nummer der Hotline finden sich dort online.
Sollte der Mutterschutz eines Kindes noch während der Elternzeit des vorhergegangenen Kindes beginnen, besteht für gesetzlich Versicherte der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in maximaler Höhe von 13 € pro Tag. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss entfällt.
Um diesen dennoch zu erhalten, kann man die Elternzeit unterbrechen oder frühzeitig beenden, sodass man zu Beginn des Mutterschutzes wieder Lohn erhält. Dafür bedarf es allerdings der schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers.
Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld vollständig angerechnet. Das bedeutet, dass man für die Dauer, in der Mutterschaftsgeld bezahlt wird, kein Elterngeld erhält. Dies gilt nicht für das verringerte Mutterschaftsgeld, welches vom Bundesversicherungsamt bezahlt wird.
Das Mutterschaftsgeld und die Leistungen des Arbeitgebers werden nicht direkt versteuert. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss erhöhen das zu versteuernde Einkommen somit nicht. Allerdings werden sie zur Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen, sodass dieser geringfügig steigt.
Für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Kranken- und Arbeitslosenversicherung fallen keine Beiträge während des Bezugs von Mutterschaftsgeld an. Sonstige beitragspflichtige Einkünfte hingegen werden normal auf die Beiträge angerechnet.
Allgemeine Informationen und alle Neuerungen zu Familienleistungen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.